Mehr Biss im Leben -
Fitness,
die praxis macht!





Das spezialisierte Programm für betriebliche Gesundheitsförderung in Zahnarztpraxen

Das kennen Sie sicher aus Ihrer Praxis

Typische Herausforderungen im Praxisalltag, die wir gemeinsam lösen können

Rückenprobleme

Langes Stehen, ungünstige Körperhaltung und wiederholte Bewegungen führen zu chronischen Rückenschmerzen bei Ihrem Team.

Hoher Stresspegel

Termindruck, komplexe Behandlungen und Patientenanforderungen führen zu chronischem Stress und Erschöpfung.

Fehlende Bewegung

Lange Arbeitszeiten lassen wenig Raum für körperlichen Ausgleich, was langfristig die Gesundheit gefährdet.

Die Lösung:

BISSKRAFT

Unser speziell für Zahnarztpraxen entwickeltes Programm kombiniert Prävention, Bewegung und Stressmanagement für ein gesünderes Praxisteam.

✔️ Weniger Krankheitstage - Gesündere Mitarbeiter bedeuten weniger Ausfälle und eine produktivere Praxis.

✔️ Steuerliche Vorteile - Nutzen Sie die steuerfreien BGF-Leistungen bis 600€ pro Mitarbeiter/Jahr.

✔️ Attraktiver Arbeitgeber - Stärken Sie Ihr Employer Branding und binden Sie Fachkräfte langfristig an Ihre Praxis.

Unsere BISSKRAFT Programme

Maßgeschneiderte Lösungen für die Gesundheit Ihres Teams

👥 Workshop Rückengesundheit

Praxisspezifische Übungen und Haltungsschulungen für ein schmerzfreies Arbeiten.

📱 Digitale Plattform

Individuelle Trainingspläne und Rezepte für nachhaltige Gesundheit.

🖤 Workshop Stressprävention

Effektive Techniken zur Stressbewältigung speziell für den Praxisalltag.

🍽 Ernährungskonzepte

Praxistaugliche Ernährungstipps für mehr Energie im Arbeitsalltag.

Fördermöglichkeiten nutzen

Einige Krankenkassen fördern unsere Maßnahmen nach §20a SGB V. 

✔️ Steuerfreie BGF-Leistungen bis 600€ pro Mitarbeiter/Jahr

✔️ Kooperation mit einigen gesetzlichen Krankenkassen

✔️ Einfache Abrechnung – wir kümmern uns um alles

❗Pilotangebot: 30% Rabatt❗

Für die ersten 10 Praxen, die sich bis zum 30.11.2025 anmelden:

Nur noch 6 Plätze frei!

Nutzen Sie diese einmalige Chance und starten Sie mit BISSKRAFT durch!

Über den Gründer

Wesley-Simon Dümer

Als ausgebildeter Sport- und Gesundheitstrainer, mit 4 Jahren Erfahrung in der Gesundheitsbranche, habe ich mich auf betriebliche Gesundheitsförderung spezialisiert. Nach intensiver Forschung und 52 Interviews mit Zahnarztpraxen entstand BISSKRAFT – ein Programm, das genau auf die Bedürfnisse in Zahnarztpraxen zugeschnitten ist.

📜 Zertifizierter Gesundheitstrainer

💼 4 Jahre Erfahrung

👥 52 Praxis-Interviews

Kontaktieren Sie uns

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch und erfahren Sie, wie BISSKRAFT Ihre Praxis nachhaltig verbessern kann.

✉️ info@wdfitness.de
📞 +49 179 4090024
📍 Borchen, Deutschland

BISSKRAFT

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Betriebliche Gesundheitsförderung für Zahnarztpraxen

Mehr Infos zur betrieblichen Gesundheit und dessen Förderungsmöglichkeiten:

Rückenbeschwerden in Deutschland:

Im Jahr 2021 waren 26,2 Millionen Patienten in ärztlicher Behandlung wegen Rückenbeschwerden, was fast einem Drittel der Bevölkerung entspricht. Der Gesundheitsatlas des Wissenschaftlichen Instituts der AOK zeigt erstmals die regionale Verteilung von Rückenschmerzen bis auf Kreisebene.

Regionale Unterschiede:

Die Prävalenz von Rückenschmerzen variiert stark zwischen verschiedenen Regionen, z.B. war die Häufigkeit in Suhl mit 45,8 Prozent mehr als doppelt so hoch wie in Potsdam mit 21,3 Prozent. Präventionsangebote im betrieblichen Kontext könnten hier ansetzen, um die Häufigkeit von Rückenbeschwerden zu senken.

Alter und Geschlecht:

Rückenschmerzen nehmen mit dem Alter zu, wobei Frauen häufiger betroffen sind. Sogar Jugendliche und junge Erwachsene leiden bereits darunter. Im erwerbstätigen Alter zwischen 30 und 35 Jahren haben etwa 27 Prozent der Frauen und 22 Prozent der Männer Rückenbeschwerden.

Wirtschaftliche Auswirkungen:

Rückenleiden verursachten im Jahr 2022 11,6 Milliarden Euro an Krankheitskosten und führten zu 14 Prozent der Arbeitsunfähigkeitstage in Deutschland. Regionen mit mehr sozialer Benachteiligung und einem höheren Anteil adipöser Personen sind stärker betroffen.

Eine informative Zusammenfassung aus folgender Quelle:

Belege:

Förderung / §20a SGB V

Förderung Ihres Gesundheitsmanagements – durch Gesetzgeber und Krankenkassen

Der Nutzen eines wirksamen Gesundheitsmanagements steht auch für den Gesetzgeber und die Krankenkassen außer Frage. Ein zielgerichtetes und erfolgreiches Gesundheitsmanagement entlastet letztlich die Gesundheitskassen sowie die öffentliche Hand. Maßnahmen im Bereich betriebliches Gesundheitsmanagement werden unterstützt und bezuschusst.

Konkrete Förderungen für Ihr Gesundheitsmanagement

Jeder Arbeitgeber in Deutschland hat einmal pro Jahr die Möglichkeit, einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag in Höhe von maximal 600 Euro pro Mitarbeiter einzusetzen. Er wirkt dabei wie eine ganz normale Kostenposition, also steuerreduzierend.

Dieser Betrag kann als steuerbefreiter Teil des Mitarbeitereinkommens gebucht werden. Einzige Bedingung ist, dass der Mitarbeiter, zum Beispiel im Rahmen einer Erholungsreise, die von Familienangehörigen begleitet sein darf, an einem zertifizierten Gesundheitskurs, einem Personal-Training oder einer Präventionsmaßnahme (nach §20 SGB V) mit mindestens 8 x 45 Minuten Kursdauer zu mindestens 80% teilnimmt. Der Steuerfreibetrag pro Mitarbeiter begründet sich aus §3 Nr. 34 EStG und §52 Abs. 4c EStG i.V.m. der Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 BGBl (Seite 2.794).

Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 34: Betriebliche Gesundheitsförderung

“Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.”

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Zuschüsse von den Krankenkassen für Ihre Gesundheitsförderung

Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich (nach § 20a SGB V Betriebliche Gesundheitsförderung) an Präventionsangeboten mit bis zu 80% der Kursgebühr pro Mitarbeiter, wenn der Kurs in folgenden Handlungsfeldern liegt:

  • Bewegungsgewohnheiten/arbeitsbedingte
  • körperliche Belastungen
  • Ernährung/Betriebsverpflegung
  • Stressmanagement/psychosoziale Belastungen (Stress)
  • SuchtmittelkonsumMaßnahmen, die nicht diesen Handlungsfeldern zugeordnet werden können, dürfen nach §§ 20 und 20a SGB V nicht gefördert werden.

(Quelle: GKV- Spitzenverband)

Hier finden Sie den Leitfaden des GKV-Spitzenverbandes mit allen Details

Beispiel-Modelle zur FörderungModell A: Die Maßnahmen sind im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30.05.2001 festgestellt, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, die einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugen, nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind (BGH, 2001). Dies bedeutet, dass die Maßnahmen zwar auf die Gesundheit der Beschäftigten abzielen, der Arbeitgeber aber den überwiegenden Vorteil daraus ziehen kann. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Maßnahmen einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorbeugen oder krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verhindern (vgl. BFH, 2007 und 2001). Existieren im Unternehmen hohe Krankenstände und ergeben sich durch die Tätigkeit, z. B. PC-Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen, entsprechende Belastungen und daraus resultierend Beschwerden und gesundheitliche Beeinträchtigungen, so wären Maßnahmen, die genau diesen Problemen entgegenwirken, nicht als Arbeitslohn zu werten. Diese Sichtweise impliziert, dass stets eine Bedarfsbestimmung und Analyse durchgeführt werden muss, da nur auf diese Art und Weise Problembereiche identifiziert und die dafür notwendigen Maßnahmen gefunden werden können. Durch die Bedarfsbestimmung wird sichergestellt, das BGM aufgrund eines eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers eingeführt wird. Die Analyse zeigt auf, welche berufsbedingten Beeinträchtigungen vorliegen und welche Maßnahmen diesen Belastungen vorbeugen und somit krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verhindert werden können.

Modell B: Ausnutzung des „600 EUR – Paragraphen''

Werden Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb nicht auf- grund eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeit- gebers durchgeführt, sondern primär zur Förderung der Gesundheit der Beschäftigten auf Basis eines primärpräventiven Ansatzes, so können Maßnahmen bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei angeboten werden. Einzige Bedingung: die angebotenen Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielsetzung den Anforderungen der §§ 20 und 20a des fünften Sozialgesetzbuches genügen (vgl. § 3, 34 EStG). In der Praxis bedeutet dies, dass Maßnahmen in Form von Kursen in den vier Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stress/Entspannung und Sucht durchgeführt werden müssen. Die Übernahme beziehungsweise Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine und Fitnessstudios fällt hingegen nicht unter diese Regelung und ist daher nicht steuerbefreit (vgl. Kündgen/Noll, 2009). Auch ein überwiegend gerätegestütztes Training ist bei diesem Modell ausgeschlossen.

Fazit

Ein durch den Arbeitgeber finanziertes (oder teilfinanziertes) Training im Fitnessstudio, oder sogar die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen, wird der Lohnsteuer unterliegen. Werden hingegen, wie in Modell A vorgestellt, weitere Bausteine wie Bedarfsbestimmung, Analyse oder sogar Maßnahmen im Unternehmen durchgeführt und das anschließende Training im Studio wirkt den Belastungen entgegen, so sind diese Maßnahmen im Rahmen eines umfassenden BGM lohnsteuerbefreit. Im Zweifelsfall sollte das Unternehmen von § 42e EStG, der Anrufungsauskunft, Gebrauch machen und im Vorfeld die geplanten Maßnahmen mit dem Finanzamt abklären. Vielleicht akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben für Firmenfitness nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG als Sachbezüge, wonach bis zu einem Betrag von 50 EUR pro Monat die Kosten für das Fitnesstraining steuerbefreit bleiben.